Vereinsstatuten

des Vereines österreichischer Textilchemiker und Coloristen (abgekürzt VöTC)

 

Die verwendeten Personenbezogenen Ausdrücke umfassen Frauen wie Männer gleichermaßen.

§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

§ 2 Vereinszweck

§ 3 Mitgliedschaft

$ 4 Organe und Gliederung des VöTC

$ 5 Organisation des Gesamtvereines

$ 6 Organisation der Landesgruppen

§ 7 Allgemeines und Schlussbestimmungen

 

§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

Der Verein führt den Name „Verein österreichischer Textilchemiker und Coloristen“. Seine Tätigkeit erstreckt sich auf die gesamte Republik österreich. Der Vereinssitz ist Dornbirn. Der VöTC ist gemeinnützig, unpolitisch und konfessionell neutral. Die Tätigkeit des Vereins ist nicht auf Gewinn ausgerichtet.

 

§ 2 Vereinszweck

(1)     Der VöTC bezweckt den Zusammenschluss der in der Textilchemie, -färberei, -druckerei und -appretur tätigen Fachkräfte zur Förderung ihrer beruflichen Interessen und zum Wohle der österreichischen Textilindustrie.

Zur Erreichung des Vereinzweckes dienen:

1. Fachtagungen, Vortragsveranstaltungen und Diskussionsabende.

2. Exkursionen in in- und ausländische Textilbetriebe.

3. Zusammenarbeit mit den einschlägigen Schulen und Institutionen zur Förderung des fachlichen Nachwuchses und der Weiterbildung der Mitglieder.

4. Zusammenarbeit mit ausländischen Fachvereinigungen durch die Mitgliedschaft in der internationalen Förderation.

Die zur Erreichung des Vereinszweckes notwendigen finanziellen Mittel werden aufgebracht durch:

1. Mitgliedsbeiträge

2. Spenden

3. Unkostenbeiträge bei Fachveranstaltungen

4. Subventionen von Wirtschaftskörperschaften und staatlichen Organen.

(2)     Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke und ist nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet. Der Verein darf nur für seine satzungsgemäße Zwecke Vermögen ansammeln. Ein sich allenfalls ergebender Gewinn ist ausschließlich zur Erfüllung des Vereinszwecks zu verwenden und darf nicht an Mitglieder ausgeschüttet werden. Der Verein darf abgesehen von völlig untergeordneten Nebenzwecken keine anderen als gemeinnützige Zwecke verfolgen.

 

§ 3 Mitgliedschaft

(1)     Mitglieder des Vereines sind:

1. Ordentliche Mitglieder

2. Außerordentliche Mitglieder

3. Fördernde Mitglieder

4. Ehrenmitglieder

Ordentliche Mitglieder können Personen werden, die aufgrund ihrer Stellung in der Textilveredelungsindustrie oder in der textilchemischen Industrie zum Kreise der Fachleute zu zählen sind.

Außerordentliche Mitglieder können Studierende an chemischen- und textiltechnischen Fachschulen werden, sowie auch Personen, die sich in sonstiger einschlägiger Ausbildung befinden. Weiters Privatpersonen, die in technischer oder kaufmännischer Hinsicht die Vereinszwecke unterstützen. Die außerordentlichen Mitglieder besitzen kein Wahlrecht.

Fördernde Mitglieder können Firmen werden, die zur Förderung der Vereinszwecke beitragen. Sie besitzen kein Wahlrecht.

Ehrenmitglieder können Personen werden, die sich um den Verein in hervorragender Weise verdient gemacht haben; Ehrenmitgliedschaft kann auch an solche verliehen werden, die durch ihre führende Stellung in der österreichischen Textilindustrie entscheidenden Einfluss auf das Ansehen und Gedeihen des Vereines nehmen. Ehrenmitglieder entrichten keinen Mitgliedsbeitrag.

(2)     Aufnahme in den Verein:

Für die Aufnahme ist ein schriftliches Ansuchen an die zuständige Landesgruppe erforderlich. Bewerber in Bundesländern, in denen noch keine Landesgruppe besteht, richten ihr Ansuchen an das Sekretariat des VöTC zur Weiterleitung an eine Landesgruppe. Die Entscheidung über die Aufnahme trifft der Vorstand der Landesgruppe.

(3)     Rechte und Pflichten der Mitglieder:

1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen, sowie die Begünstigungen des Vereines in Anspruch zu nehmen.

2. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen nur den ordentlichen Mitgliedern zu.

3. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und das Ansehen des Vereines zu wahren. Sie haben die Statuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.

(4)     Beendigung der Mitgliedschaft

1. Durch freiwilligen Austritt, der jederzeit erklärt werden kann.

2. Durch Ausschluss bei Nichterfüllung der Pflichten der Vereinsmitglieder.

3. Bei Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte.

 

§ 4 Organe und Gliederung des VöTC

(1)     Der VöTC gliedert sich in Landesgruppen (maximal eine pro Bundesland). Seine Organe sind:

Organe des Gesamtvereines:

1. Die Delegiertenversammlung

2. Der Zentralvorstand

3. Das Schiedsgericht

Organe der Landesgruppen:

1. Die Generalversammlungen der Landesgruppen

2. Die Vorstände der Landesgruppen

3. Die Rechnungsprüfer

 

§ 5 Organisation des Gesamtvereines

(1).    Die Delegiertenversammlung

Die Delegierten werden von den Landesgruppen entsprechend der Zahl ihrer ordentlichen Mitglieder entsendet. Jeder Landesgruppe steht pro zwanzig ordentliche Mitglieder eine Stimme in der Delegiertenversammlung zu. Die Funktionsdauer beträgt 3 Jahre. Die Tägtikeit ist ehrenamtlich. Die Delegiertenversammlung wird einmal jährlich durch den Präsidenten zu einer ordentlichen Sitzung einberufen. Außerordentliche Sitzungen können nach Ermessen des Präsidenten jederzeit einberufen werden. Auf Verlangen von einem Drittel der Delegierten muß eine außerordentliche Sitzung einberufen werden. Die Einberufung erfolgt schriftlich, unter Bekanntgabe der Tagesordnung, mindestens 3 Wochen vor dem Termin.

Anträge an die Delegiertenversammlung sind dem Zentralvorstand schriftlich begründet mindestens 1 Woche vor dem Termin der Sitzung der Delegiertenversammlung einzureichen.

Aufgaben der Delegiertenversammlung

1. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge

2. Festsetzung der Anteile der Mitgliedsbeiträge, die den Landesgruppen für ihre eigene Kassagebarung zur Verfügung stehen.

3. Beschlussfassung über die Durchführung von gesamtösterreichischen Veranstaltungen.

4. Wahl des Zentralvorstandes, bestehend aus dem Präsidenten, dem 1. und 2. Vizepräsidenten, dem Schriftführer und dem Kassier. Der 1. Vizepräsident darf nicht derselben Landesgruppe wie der Präsident angehören,  jedoch sollen sich Schriftführer und Kassier am Sitz des Präsidenten befinden.

5. Ernennung von Ehrenmitgliedern.

6. Die Delegiertenversammlung entscheidet über die Bildung von neuen Landesgruppen über Antrag von mindestens 20 Mitgliedern aus einem Bundesland oder aus einer Gruppe von Bundesländern.

7. Die Delegiertenversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälft der Delegierten anwesend ist. Nicht anwesende Delegierte können ihre Stimme durch schriftliche Vollmacht an einen anwesenden Delegierten übertragen. Die Delegiertenversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident durch Stichentscheid; in allen anderen Fällen stimmt der Präsident nicht mit.

8. Genehmigung der Berichte der Zentralvorstandmitglieder, Entlastung der Zentralvorstandmitglieder.

9. Beschlussfassung über Satzungsänderungen mit 2/3 Stimmenmehrheit. Satzungsänderungen bedürfen darüber hinaus der Zustimmung der Generalversammlung der Landesgruppen mit jeweils 2/3 Mehrheit.

(2).    Der Zentralvorstand

Die Zentralvorstandsmitglieder werden von der Delegiertenversammlung für eine 3-jährige Amtsperiode gewählt. Die Tätigkeit ist ehrenamtlich.

Aufgaben des Zentralvorstandes:

1. Führung der laufenden Geschäfte des Vereines, wobei in der Zusammenarbeit mit den Landesgruppen das Subsidiaritätsprinzip gilt.

2. überwachung der Vereinstätigkeit und der Einhaltung der Satzungen.

3. Der Zentralvorstand ist bei Anwesenheit von mehr als der Hälfte seiner Mitglieder beschlussfähig. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten.

4. Bestimmung der Delegierten in die internationale Föderation.

5. Pflichten und Rechte der einzelnen Zentralvorstandsmitglieder:

Der Präsident vertritt den Verein nach außen. Er zeichnet mit Einzelunterschrift rechtsverbindlich, mit Ausnahme in Kassangelegenheiten. Er führt den Vorsitz in der Delegiertenversammlung und in den Zentralvorstandssitzungen.

Die Vizepräsidenten vertreten den Präsidenten nach dessen Weisungen. Sie zeichnen, bei Verhinderung des Präsidenten, in Dringlichkeitsfällen rechtsverbindlich, gemeinsam mit einem weiteren Zentralvorstandsmitglied.

Der Schriftführer erledigt die gesamte Korrespondenz des Zentralvorstandes und ist verantwortlich für die Führung des Protokolls im Zentralvorstand und in der Delegiertenversammlung.

Der Kassier verwaltet die Finanzen des Vereins. Er zeichnet gemeinsam mit dem Präsidenten oder einem Vizepräsidenten rechtsverbindlich in Kassaangelegenheiten. Er ist verantwortlich für die Vorlage der von den Revisoren geprüften Jahresabrechnung bei der ordentlich Delegiertenversammlung.

(3).    Das Schiedsgericht

1. In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht.

2. Das Schiedsgericht setzt sich aus 5 ordentlichen Mitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, daß jeder Streitteil innerhalb von 10

Tagen dem Zentralvorstand zwei ordentliche Mitglieder als Schiedsrichter namhaft macht. Diese wählen mit Stimmenmehrheit einen Vorsitzenden.

3. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen, bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder, mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet, ohne an bestimmte Vorschriften gebunden zu sein, nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind endgültig.

4. Mitglieder, die sich in einer Streitigkeit nicht dem Schiedsgericht unterwerfen oder die Entscheidung nicht anerkennen, können von der Delegiertenversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden.

 

§ 6 Organisation der Landesgruppen

(1).    Die Generalversammlungen der Landesgruppen:

1. Die ordentliche Generalversammlung der Landesgruppen wird einmal jährlich, innerhalb von 3 Monaten nach Beginn des Kalenderjahres, durch den Vorsitzenden einberufen.

Eine außerordentliche Generalversammlung findet binnen vier Wochen statt auf:

a)                     Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung

b)                     schriftlichen Antrag von mindestens 1/10 der Mitglieder

c)                      Verlangen der Rechnungsprüfer

d)                     Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators

Die Einladung muss schriftlich an alle Mitglieder der Landesgruppe, mit Angabe der Tagesordnung, mindestens 14 Tage vor dem Termin erfolgen. Anträge an die Generalversammlung sind dem Vorstand, schriftlich begründet, mindestens 1 Woche vor dem Termin einzureichen.

2. Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit von 1/3 aller stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Ist die Generalversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so findet die Generalversammlung 30 Minuten später, mit derselben Tagesordnung statt und ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienen beschlussfähig.

3. Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.

4. Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder.

5. Wahl und die Beschlussfassung in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereines geändert, die Landesgruppe oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen.

6. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Vorsitzende, in dessen Verhinderung sein Stellvertreter, wenn auch dieser verhindert ist, das an Jahren älteste anwesende Vorstandmitglied.

Aufgaben der Generalversammlung der Landesgruppen:

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

1. Genehmigung des Protokolls der letzten Generalversammlung

2. Entgegennahme der Tätigkeitsberichte des Vorstandes und der Kassarevisoren.

3. Entlastung des Vorstandes

4. Neuwahl des Vorstandes und von 2 Kassarevisoren

5. Beschlussfassung über Anträge an die Delegiertenversammlung

6. Beschlussfassung über den Voranschlag

7. Beschlussfassung über die vom Vorstand vorgeschlagene Liste der Delegierten zur Delegiertenversammlung des Gesamtvereines.

8. Beschlussfassung über Statutenänderungen und die Auflösung der Landesgruppe. Bei Auflösung der Landesgruppe fällt das Vermögen der Landesgruppe an den Verein.

(2).    Die Vorstände der Landesgruppen:

1. Der Vorstand besteht aus einem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, einem Schriftführer, einem Kassier und einer, den Erfordernissen der Landesgruppe entsprechenden Anzahl von Beiräten. Seine Mitglieder üben ihre Funktion ehrenamtlich und ohne Entgelt aus.

2. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an dessen Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren. Die Bestätigung der Kooption ist bei der nächsten Generalversammlung einzuholen.

3. Die Funktionsperiode der Vorstandsmitglieder beträgt 3 Jahre; auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Diese Bestimmung gilt auch sinngemäß für die Rechnungsprüfer.

4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte anwesend ist.

5. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

6. Ist der Vorsitzende und dessen Stellvertreter nicht anwesend, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandmitglied.

7. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes, an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit der Kooption bzw. mit der Wahl eines Nachfolgers wirksam.

8. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falles des Rücktritts des gesamten Vorstandes, an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit der Kooption bzw. mit der Wahl eines Nachfolgers wirksam.

(3)     Aufgaben des Vorstandes:

Dem Vorstand obliegt die Leitung der Landesgruppe; in seinen Aufgabenbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

1. Erstellung des Jahresvoranschlages, sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses.

2. Vorbereitung und Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlung

3. Vorbereitung und Durchführung des fachlichen Arbeitsprogramms im Sinne des Vereinszweckes. Der Vorstand kann Arbeitsgruppe für Sonderaufgaben einsetzen.

4. Verwaltung der finanziellen Mittel

5. Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachung der Landesgruppe sind vom Vorsitzenden, sofern sie jedoch Geldangelegenheiten betreffen, vom Kassier zu fertigen.

6. Der Vorstand schlägt der Generalversammlung die Delegierten für die Delegiertenversammlung des Gesamtvereines vor.

7. Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder.

Der Vorsitzende ist der höchste Funktionär der Landesgruppe und ist Mitglied des Zentralvorstandes. Ihm obliegt die Vertretung der Landesgruppe, insbesondere nach außen. Bei Gefahr im Verzug ist er berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung Entscheidungen zu treffen; diese bedürfen jedoch nachträglich der Genehmigung durch das zuständige Organ.

Der Stellvertreter vertritt den Vorsitzenden nach dessen Weisungen.

Der Schriftführer hat den Vorsitzenden bei der Führung der Geschäfte zu unterstützen. Ihm obliegt die Führung der Protokolle bei der Generalversammlung und der Vorstandssitzung.

Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung der Landesgruppe verantwortlich.

Die Rechnungsprüfer der Landesgruppen:

1. Die beiden Revisoren werden von der Generalversammlung der Landesgruppen auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.

2. Die Revisoren haben die Finanzgebarung der Landesgruppe zu prüfen. Die Revisoren der Landesgruppe, welcher der Präsident des Vereines angehört, haben auch die Finanzgebarung des Vereines zu überprüfen. Sie erstatten Bericht über die Prüfung der Generalversammlung der Landesgruppe bzw. der Delegiertenversammlung des Vereines.

 

§ 7 Allgemeines und Schlussbestimmungen

1. Das Vereinsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen.

2. Der Verein haftet nur mit seinem Vermögen; seine Organe können zu keiner, wie immer gearteten Haftung herangezogen werden.

3. Für die Auflösung des Vereines muss vom Zentralvorstand eine Vollversammlung aller Mitglieder einberufen werden. Diese Vollversammlung muss 3 Wochen vor dem Termin, unter Angabe von Ort und Zeit, schriftlich allen ordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern zugehen. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen, gültigen Stimmen beschlossen werden. Am Erscheinen verhinderte, stimmberechtigte Mitglieder können ihre Stimme schriftlich abgeben.

4. Das nach Abzug aller Verbindlichkeiten verbleibende Vereinsvermögen fällt den Bundestextilschulen in Wien und Dornbirn zu, mit der Auflage, daraus einen Stipendienfonds für die, an diesen Schulen in Ausbildung stehenden Schüler der Fachrichtung Textilchemie und damit verwandten Fachrichtungen zu bilden. Die Aufteilung der Mittel an die beiden Schulen erfolgt aliquot der Schülerzahl, die den oben erwähnten Kriterien entsprechen.

 

Genehmigt an der Generalversammlung der Landesgruppe  Vorarlberg am 14. März 1996.

Genehmigt an der Generalversammlung der Landesgruppe Wien, am 15. März 1996.

Beschlossen an der Zentralvorstandssitzung in Fuschl am 20. April 1996.

Geändert 31.03.2008