Vereinsstatuten

Vereinsstatuten

des Vereines Österreichischer Textilchemiker und Coloristen (abgekürzt VöTC)

 

Die verwendeten Personenbezogenen Ausdrücke umfassen Frauen wie Männer gleichermaßen.

 

  • 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

 

Der Verein führt den Name „Verein österreichischer Textilchemiker und Coloristen“. Seine Tätigkeit erstreckt sich auf die gesamte Republik Österreich. Der Vereinssitz ist Dornbirn. Der VöTC ist gemeinnützig, unpolitisch und konfessionell neutral. Die Tätigkeit des Vereins ist nicht auf Gewinn ausgerichtet.

 

 

  • 2 Vereinszweck

 

(1)     Der VöTC bezweckt den Zusammenschluss der in der Textilchemie, -färberei, -druckerei und -appretur tätigen Fachkräfte zur Förderung ihrer beruflichen Interessen und zum Wohle der österreichischen Textilindustrie.

 

Zur Erreichung des Vereinszweckes dienen:

 

  1. Fachtagungen, Vortragsveranstaltungen und Diskussionsabende.
  2. Exkursionen in in- und ausländische Textilbetriebe.
  3. Zusammenarbeit mit den einschlägigen Schulen und Institutionen zur Förderung des fachlichen Nachwuchses und der Weiterbildung der Mitglieder.
  4. Zusammenarbeit mit ausländischen Fachvereinigungen durch die Mitgliedschaft in der internationalen Föderation.

 

Die zur Erreichung des Vereinszweckes notwendigen finanziellen Mittel werden aufgebracht durch:

 

  1. Mitgliedsbeiträge
  2. Spenden
  3. Unkostenbeiträge bei Fachveranstaltungen
  4. Subventionen von Wirtschaftskörperschaften und staatlichen Organen.

 

(2)     Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke und ist nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet. Der Verein darf nur für seine satzungsgemäße Zwecke Vermögen ansammeln. Ein sich allenfalls ergebender Gewinn ist ausschließlich zur Erfüllung des Vereinszwecks zu verwenden und darf nicht an Mitglieder ausgeschüttet werden. Der Verein darf abgesehen von völlig untergeordneten Nebenzwecken keine anderen als gemeinnützige Zwecke verfolgen.

 

 

 

  • 3 Mitgliedschaft

 

(1)     Mitglieder des Vereines sind:

 

  1. Ordentliche Mitglieder
  2. Außerordentliche Mitglieder
  3. Fördernde Mitglieder
  4. Ehrenmitglieder

 

Ordentliche Mitglieder können Personen werden, die aufgrund ihrer Stellung in der Textilindustrie zum Kreise der Fachleute zu zählen sind.

 

Außerordentliche Mitglieder können Studierende an chemischen- und textiltechnischen Fachschulen werden, sowie auch Personen, die sich in sonstiger einschlägiger Ausbildung befinden. Weiters Privatpersonen, die in technischer oder kaufmännischer Hinsicht die Vereinszwecke unterstützen. Die außerordentlichen Mitglieder besitzen kein Wahlrecht.

 

Fördernde Mitglieder können Firmen werden, die zur Förderung der Vereinszwecke beitragen. Sie besitzen kein Wahlrecht.

 

Ehrenmitglieder können Personen werden, die sich um den Verein in hervorragender Weise verdient gemacht haben; Ehrenmitgliedschaft kann auch an solche verliehen werden, die durch ihre führende Stellung in der österreichischen Textilindustrie entscheidenden Einfluss auf das Ansehen und Gedeihen des Vereines nehmen. Ehrenmitglieder entrichten keinen Mitgliedsbeitrag.

 

(2)     Aufnahme in den Verein:

Für die Aufnahme ist ein schriftliches Ansuchen an die zuständige Landesgruppe erforderlich. Bewerber in Bundesländern, in denen noch keine Landesgruppe besteht, richten ihr Ansuchen an das Sekretariat des VöTC zur Weiterleitung an eine Landesgruppe. Die Entscheidung über die Aufnahme trifft der Zentralvorstand.

 

(3)     Rechte und Pflichten der Mitglieder:

  1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen, sowie die Begünstigungen des Vereines in Anspruch zu nehmen.
  2. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen nur den ordentlichen Mitgliedern zu.
  3. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und das Ansehen des Vereines zu wahren. Sie haben die Statuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.

 

(4)     Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Durch freiwilligen Austritt, der jederzeit schriftlich dem Zentralvorstand erklärt werden kann.
  2. Durch Ausschluss bei Nichterfüllung der Pflichten der Vereinsmitglieder.
  3. Bei Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte.
  4. Bei schädigendem Verhalten dem Verein gegenüber.
  • 4 Organe und Gliederung des VöTC

 

(1)     Seine Organe sind:

 

Organe des Vereines:

  1. Die Generalversammlung
  2. Der Zentralvorstand
  3. Rechnungsprüfer

 

(2)     Weiters gliedert sich der Verein in Landesgruppen (ohne Rechtspersönlichkeit).

 

Gliederung der Landesgruppen:

  1. jährliche freiwillige Zusammenkunft der Landesgruppe
  2. Vorstand der Landesgruppe

 

  • 5 Organisation des Vereines

 

(1)     Die Generalversammlung

Die Delegierten werden von den Landesgruppen entsprechend der Zahl ihrer ordentlichen Mitglieder entsendet. Jeder Landesgruppe steht pro zwanzig ordentliche Mitglieder eine Stimme in der Generalversammlung zu. Die Funktionsdauer beträgt 3 Jahre. Die Tätigkeit ist ehrenamtlich. Die Generalversammlung wird einmal jährlich durch den Präsidenten zu einer ordentlichen Sitzung einberufen. Außerordentliche Sitzungen können nach Ermessen des Präsidenten jederzeit einberufen werden. Auf Verlangen von einem Zehntel der Delegierten muß eine außerordentliche Sitzung einberufen werden. Die Einberufung erfolgt schriftlich, unter Bekanntgabe der Tagesordnung, mindestens 3 Wochen vor dem Termin.

Anträge an die Generalversammlung sind dem Zentralvorstand schriftlich begründet mindestens 1 Woche vor dem Termin der Sitzung der Generalversammlung einzureichen.

 

Aufgaben der Generalversammlung

  1. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
  2. Festsetzung der Anteile der Mitgliedsbeiträge, die den Landesgruppen für ihre eigene Kassagebarung zur Verfügung stehen.
  3. Beschlussfassung über die Durchführung von gesamtösterreichischen Veranstaltungen.
  4. Wahl des Zentralvorstandes, bestehend aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten, dem Schriftführer und dem Kassier. Der Vizepräsident darf nicht derselben Landesgruppe wie der Präsident angehören, jedoch sollen sich Schriftführer und Kassier am Sitz des Präsidenten befinden.
  5. Ernennung von Ehrenmitgliedern.
  6. Die Generalversammlung entscheidet über die Bildung von neuen Landesgruppen über Antrag von mindestens 20 Mitgliedern aus einem Bundesland oder aus einer Gruppe von Bundesländern.
  7. Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Delegierten anwesend ist. Nicht anwesende Delegierte können ihre Stimme durch schriftliche Vollmacht an einen anwesenden Delegierten übertragen. Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident durch Stichentscheid.
  8. Genehmigung der Berichte der Zentralvorstandsmitglieder, Entlastung der Zentralvorstandsmitglieder.
  9. Beschlussfassung über Statutenänderungen mit 2/3 Stimmenmehrheit.

 

(2)     Der Zentralvorstand

Die Zentralvorstandsmitglieder werden von der Generalversammlung für eine 3-jährige Amtsperiode gewählt. Die Tätigkeit ist ehrenamtlich.

 

Aufgaben des Zentralvorstandes:

  1. Führung der laufenden Geschäfte des Vereines.
  2. Überwachung der Vereinstätigkeit und der Einhaltung der Statuten.
  3. Der Zentralvorstand ist bei Anwesenheit von mehr als der Hälfte seiner Mitglieder beschlussfähig. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten.
  4. Bestimmung der Delegierten in die internationale Föderation.
  5. Pflichten und Rechte der einzelnen Zentralvorstandsmitglieder:

Der Präsident vertritt den Verein nach außen. Er zeichnet mit Einzelunterschrift rechtsverbindlich, mit Ausnahme in Kassaangelegenheiten. Er führt den Vorsitz in der Generalversammlung und in den Zentralvorstandssitzungen.

Der Vizepräsident vertritt den Präsidenten nach dessen Weisungen. Er zeichnet, bei Verhinderung des Präsidenten in Dringlichkeitsfällen rechtsverbindlich, gemeinsam mit einem weiteren Zentralvorstandsmitglied.

Der Schriftführer erledigt die gesamte Korrespondenz des Zentralvorstandes und ist verantwortlich für die Führung des Protokolls im Zentralvorstand und in der Generalversammlung.

Der Kassier verwaltet die Finanzen des Vereins. Er zeichnet gemeinsam mit dem Präsidenten rechtsverbindlich in Kassaangelegenheiten. Er ist verantwortlich für die Vorlage der von den Revisoren geprüften Jahresabrechnung bei der ordentlichen Generalversammlung.

 

(3)       Es sind in der Generalversammlung zwei Rechnungsprüfer zu bestellen. Die Rechnungsprüfer müssen die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel innerhalb von vier Monaten ab Erstellung der Einnahmen- und Ausgabenrechnung prüfen. Danach haben die Rechnungsprüfer in der nächsten Generalversammlung zu berichten.

 

  • 6 Organisation der Landesgruppen

 

(1)     1. Die freiwilligen jährlichen Zusammenkünfte der Landesgruppen:

Diese werden vom Vorsitzenden bei Bedarf einberufen und hat insbesondere den Erfahrungsaustausch zum Ziel.

Die Einladung muss schriftlich an alle Mitglieder der Landesgruppe mindestens 14 Tage vor dem Termin erfolgen.

  1. Bei der Zusammenkunft sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt.
  2. In dieser Zusammenkunft werden die in den Vorstand entsendeten Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit bestellt und eine allfällige Kooptierung in den Vorstand bestätigt. Eine Kooptierung ist binnen einem Jahr zu bestätigen.
  3. Den Vorsitz führt der Vorsitzende, in dessen Verhinderung sein Stellvertreter, wenn auch dieser verhindert ist, das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied.

 

(2)     Die Vorstände der Landesgruppen:

  1. Der Vorstand besteht aus einem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, einem Schriftführer, einem Kassier und einer, den Erfordernissen der Landesgruppe entsprechenden Anzahl von Beiräten. Seine Mitglieder üben ihre Funktion ehrenamtlich und ohne Entgelt aus.
  2. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an dessen Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren. Die Bestätigung der Kooptierung ist bei der nächsten Generalversammlung einzuholen.
  3. Die Funktionsperiode der Vorstandsmitglieder beträgt 3 Jahre; auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Diese Bestimmung gilt auch sinngemäß für die Rechnungsprüfer.
  4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte anwesend ist.
  5. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
  6. Ist der Vorsitzende und dessen Stellvertreter nicht anwesend, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied.
  7. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes, an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit der Kooptierung bzw. mit der Wahl eines Nachfolgers wirksam.

 

 

(3)     Aufgaben des Vorstandes:

Dem Vorstand obliegt die Leitung der Landesgruppe; in seinen Aufgabenbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

  1. Vorbereitung und Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Zusammenkunft.
  2. Vorbereitung und Durchführung des fachlichen Arbeitsprogramms im Sinne des Vereinszweckes. Der Vorstand kann Arbeitsgruppe für Sonderaufgaben einsetzen.
  3. Verwaltung der finanziellen Mittel
  4. Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachung der Landesgruppe sind nach Genehmigung des Zentralvorstands vom Vorsitzenden, sofern sie jedoch Geldangelegenheiten betreffen, vom Kassier zu fertigen.
  5. Der Vorstand bestimmt die Delegierten für die Generalversammlung.
  6. Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder.

Der Vorsitzende ist der höchste Funktionär der Landesgruppe und ist Mitglied des Zentralvorstandes. Ihm obliegt die Vertretung der Landesgruppe, insbesondere nach außen.

Der Stellvertreter vertritt den Vorsitzenden nach dessen Weisungen.

Der Schriftführer hat den Vorsitzenden bei der Führung der Geschäfte zu unterstützen. Ihm obliegt die Führung der Protokolle bei der Vorstandssitzung.

Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung der Landesgruppe verantwortlich.

 

 

  • 7 Das Schiedsgericht

 

  1. In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht.
  2. Das Schiedsgericht setzt sich aus 5 ordentlichen Mitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, daß jeder Streitteil innerhalb von 10 Tagen dem Zentralvorstand zwei ordentliche Mitglieder als Schiedsrichter namhaft macht. Diese wählen mit Stimmenmehrheit einen Vorsitzenden.
  3. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen, bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder, mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet, ohne an bestimmte Vorschriften gebunden zu sein, nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind endgültig.
  4. Mitglieder, die sich in einer Streitigkeit nicht dem Schiedsgericht unterwerfen oder die Entscheidung nicht anerkennen, können von der Generalversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden.

 

  • 8 Allgemeines und Schlussbestimmungen

 

  1. Das Vereinsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen.
  2. Der Verein haftet nur mit seinem Vermögen; seine Organe können zu keiner, wie immer gearteten Haftung herangezogen werden.
  3. Für die Auflösung des Vereines muss vom Zentralvorstand eine Vollversammlung aller Mitglieder einberufen werden. Diese Vollversammlung muss 3 Wochen vor dem Termin, unter Angabe von Ort und Zeit, schriftlich allen ordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern zugehen. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen, gültigen Stimmen beschlossen werden. Am Erscheinen verhinderte, stimmberechtigte Mitglieder können ihre Stimme schriftlich abgeben.
  4. Das nach Abzug aller Verbindlichkeiten verbleibende Vereinsvermögen fällt den Textiltechnischen Ausbildungsstätten, wie Höhere technische Lehranstalten und Berufsschulen zu, mit der Auflage daraus einen Stipendienfonds für die, an diesen Schulen in Ausbildung stehenden Schüler der Fachrichtung Textilchemie und damit verwandten Fachrichtungen zu bilden. Die Aufteilung der Mittel an die Schulen erfolgt aliquot der Schülerzahl, die den oben erwähnten Kriterien entsprechen.

 

 

 

 

Beschlossen an der Generalversammlung, am 05.07.2021

VOETC-Statuten 2021